Unternehmensnachfolge: Finger weg vom Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist bei Nachfolgeregelungen verständlicherweise ein gern gesehener Begleiter. Während er im Zusammenhang mit dem Privatvermögen bzw. bei der Übertragung von Grundbesitz in der Regel gestalterisch keine allzu großen Probleme bereitet, kann er jedoch bei der Übertragung von Betriebsvermögen große Gefahren bergen, zum Beispiel dann, wenn das Finanzamt der Auffassung ist, dass dem Junior nicht genügend Rechte eingeräumt worden sind, um seine Mitunternehmerinitiative zu entfalten. Ein aktuelles Urteil des BFH zeigt, wie gefährlich Nießbrauchregelungen sein können (BFH 6.5.2015, II R 34/13).

Vereinfach dargestellt hatte ein Vater seinem Sohn einen Kommanditanteil unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen. Allerdings vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Vater als Nießbrauchberechtigter hinsichtlich der Kommanditanteile (weiter) das Stimmrecht ausübt, und zwar auch hinsichtlich der Grundlagengeschäfte. Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG (a.F.). Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt. Aus dem Urteil ergibt sich leider nicht, welche einkommen- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen das Finanzamt in dem Fall gezogen hat. Jedenfalls sind hier steuerlich ungewollte Folgen ebenfalls nicht auszuschließen, die im Zusammenspiel mit der Erbschaftsteuer existenzbedrohend sein können. Auch wenn die Mandanten natürlich oft ein hohes Interesse daran haben, ihre „schützende Hand“ weiterhin über dem Unternehmen zu haben, so müssen sie in steuerlicher Hinsicht jedenfalls über die Risiken aufgeklärt werden.

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