Schon seit vielen Jahren gräbt pünktlich zum Jahresende immer jemand die Sache mit der Umsatzsteuer auf Weihnachtsbäume aus. Man kann aber auch wirklich nur staunen, wie komplex die „Buchhaltersteuer“ inzwischen geworden ist.
Wie viel Umsatzsteuer wird auf einen Weihnachtsbaumverkauf fällig? Klar, 7 %. Steht ja im Umsatzsteuergesetz (irgendwo am Ende…) recht eindeutig drin. Es sei dann natürlich, es handelt sich um einen künstlichen Weihnachtsbaum. Dann wird der Regelsatz von 19 % fällig. Sonderfall: Sie kaufen einen gebrauchten Baum von einem Wiederverkäufer. Dann greift zwar trotzdem der Regelsatz, aber eben nur für die Differenz zum Einkaufspreis. Theoretisch gilt das vermutlich auch für natürliche Weihnachtsbäume. Aber wenn Sie den gebraucht kaufen, haben Sie sicher ohnehin andere Sorgen…
Überhaupt keine Steuer fällt – mangels Steuerbarkeit – an, wenn Sie den Baum vom Privatverkäufer erwerben. Ausnahme: Der Verkäufer sammelt die Bäume und verkauft mindestens 140 Stück bei ebay. Ebenfalls ohne Mehrwertsteuer verkauft Ihnen den Baum der Kleinunternehmer. Natürlich – Sie ahnen es – mit einer Ausnahme: Der Unternehmer geht freiwillig zur Regelbesteuerung über.
Das kann auch der pauschalierende Forstwirt machen. In dem Fall beziehen Sie den natürlichen Weihnachtsbaum mit 7 % MwSt. Ansonsten kostet dort ein Baum 5,5 % Steuer. Selbstverständlich ist das nur der Regelfall. Denn kommt der Lamettahalter aus einer speziellen Weihnachtsbaumaufzucht, greift der Steuersatz von 10,7 %.
Steuerfrei kann man einen Weihnachtsbaum selbstredend ebenfalls erwerben. Zum Beispiel bei einer Lieferung aus dem Ausland. Da könnte im Gegenzug allerdings eine Erwerbsbesteuerung anfallen. An eine echte Steuerbefreiung könnte man wieder beim gebrauchten Weihnachtsbaum denken. Die würde etwa greifen, wenn Ihnen ein Arzt den Praxisbaum überlässt.
Und schließlich müsste man noch klären, ob Sie als Truppenmitglied der NATO Ihren Weihnachtsbaum zum 0 %-Satz (also Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug beim Verkäufer) bekommen können. Das kann dann aber vermutlich nur noch der Weihnachtsmann beantworten.
In diesem Sinne, fröhliche – gern steuerfreie – Vorweihnachtszeit!
Weitere Infos:
- NWB News vom 24.09.2015 – Umsatzsteuer: Verkäufe bei eBay (BFH)
- BFH, Urteil v. 12.8.2015 – XI R 43/13
Ein Beitrag von:
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- Rechtsanwalt, Partner der txt AG Rechtsanwaltsgesellschaft (txt.de)
- Lehrbeauftragter für Steuerrecht an öffentlichen und privaten Hochschulen
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- Fokus: Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht
Warum blogge ich hier?
Egal wie lange und tief man in eine juristische Materie eintaucht – so richtig durchdringen wird man das Thema wohl nie. Und da bietet dieser Blog genau den richtigen Ort zum anregen, austauschen, loben, kritisieren und nachfragen. Gesprächsstoff ist bereits reichlich vorhanden. Und das ein oder andere interessante Thema haben Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltung vermutlich auch schon in der Hinterhand.
Eine Antwort
Danke! Mehr davon und an alle Abgeordneten!
Fröhliche Steuernachten!