Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Bereits im Rahmen der anhängigen Verfahren im März 2017 berichtete ich über das Verfahren beim BFH (Az: X R 44/16), in dem es um die Rechtsfrage geht, ob § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG so auszulegen ist, dass § 108 Abs. 3 AO für die Umsatzsteuervorauszahlung keine Bedeutung hat, sofern das Ende der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auf einen Samstag oder Sonntag fällt? In Bezug auf dieses Verfahren und die Vorinstanz des Thüringer FG vom 27.01.2016 (Az: 3 K 791/15) erreichte mich eine interessante Abhandlung eines bis dato mir unbekannten Kollegen.

So schrieb mir der Steuerberater Dr. Jörg Uhlmann aus Leipzig folgendes:

„Wurde die Umsatzsteuer für 2015 bis zum 10.01.2016 an das Finanzamt überwiesen und bei der Finanzkasse eingegangen ist nach geltender Rechtslage diese Zahlung dem Jahr 2015 zuzuordnen.

Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres abfließen, sind dem Wirtschaftsjahr zuzurechnen, zu dem sie gehören (…).

Das Gesetz formuliert dabei weder das Kriterium der Fälligkeit für die Zuordnung noch kennt es einen (strengen) 10- Tageszeitraum. Der BFH hat aber für den „kurzen Zeitraum“ die 10- Tage-Regel postuliert (also vom 22.12. bis zum 10.1. des Folgejahres) und diese in ständiger Rechtsprechung immer restriktiv gehandhabt.

Der BFH hat aber auch stets betont, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regel nur auf die Regelmäßigkeit und die wirtschaftliche Zuordnung der Zahlung ankommt. Auf die Fälligkeit einer Zahlung kommt es hingegen überhaupt nicht an (siehe IV R 63/94 (BStBl. II 1996 S 266)). Hier hat die Finanzverwaltung also den § 11 EStG falsch verstanden!

Die von der Verwaltung jetzt behauptete Restriktion der Fälligkeit der Zahlung zur Zuordnung widerspricht geltender Rechtsprechung und beruht allein auf dem Missverständnis des BFH- Urteils VIII R 34/12 (BStBl. II 2015, S 285). Dort wollte der Stpfl. nämlich eine Zahlung, die er wegen einem Sonntages, erst am 11.1. leistete, in den estl. Zehntagezeitraum einbezogen wissen. Dies hatte ihm der BFH aber wegen seiner strengen Anwendung der estl. 10-Tagesregel, die nicht verlängerbar wäre, verwehrt, obwohl der Stpfl. im Sinne des UStG seine Zahlung fristgemäß in der erweiterten ustl. „Zehntagesspanne“ geleistet hatte.

Die nun überschießende Interpretation des Urteils durch die Finanzverwaltung hat hier allerdings das alleinige Entscheidungskriterium der verspäteten Zahlung hinsichtlich der estl. Zehntageregel mit der verschobenen Fälligkeit bei einer auf einen Sonntag fallenden Frist des UStG gleichgesetzt oder sogar verwechselt.

Es kommt estl. aber allein auf den tatsächlichen Abfluss an. Ein Zufluss (bzw. Abfluss) liegt vor, wenn Einnahmen in den wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Leistungserfolg eintritt bzw. herbeigeführt werden kann. Auf die Fälligkeit der Leistung kommt es grundsätzlich nicht an. (BFH v. 21.11.1989 IX R 170/85). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es dabei ebenfalls nicht an (BFH 23.09.1999 IV R 1/99).

Man muss der Verwaltung zusätzlich entgegenhalten, dass das UStG im § 18 Abs. 1 UStG analog dem § 271 Abs. 2 BGB angibt, bis wann die Umsatzsteuer fristgemäß gezahlt ist. Es legt dabei eine „Bis“-Frist und keinen Zeitpunkt („Am“-Frist) fest, also eine Zeitspanne von 10 Tagen für die Zahlung fest („bis zum 10. Tag nach Ablauf….“.  § 18 Abs. 1 UStG). Damit ist jeder! Erfüllungstag bis zum 10. des Folgemonates ustl. ein zulässiger Erfüllungstag und kein vorfristiger Termin, wie die Finanzverwaltung es offensichtlich glaubt.

Außerdem hat diese ustl. 10-Tagesspanne mit der o.g. estl. 10- Tageregel nichts zu tun. Somit bleibt allein der tatsächliche Abfluss der Umsatzsteuer im 10-Tagezeitraum im Sinne des § 11 EStG entscheidend für deren ertragsteuerliche Zuordnung.“

Nach meiner Meinung könnte dieser Text auch als Einspruchsbegründung übernommen werden. Im Zweifel wenden Sie sich aber an Ihren Steuerberater.

Weitere Informationen:

2 Gedanken zu “Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

  1. Die USt 2017 habe ich am 3.1.2018 erklärt und überwiesen. Das FA hat die Ausgabe aus der Einnahmenüberschußrechnung für 2017 herausgestrichen, weil es sich bei der Zahlung der Jahresumsatzsteuer nicht um eine „regelmäßig wiederkeherende, sondern um eine einmalig jährlich auftretende Zahlung“ handle.

    Einmal jährlich ist m. E. auch regelmäßig: Alle Jahre wieder kommt…

    Wer weiß Abhilfe für mich bei dieser Wortklauberei.

    • Das Finanzamt hat Recht. Es geht nicht um das regelmäßig, sondern um die „kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs“ im Sinne des § 11 EStG und damit darum, wann die Zahlung fällig ist.

      Die Zahlung ist aber nicht innerhalb kurzer Zeit nach Jahreswechsel fällig, auch wenn Sie sie da schon bezahlen. Sorry

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