Die eigene Steuererklärung des Beraters – offenbar ein ungeliebtes Kind

Auch Steuerberater kommen nicht umhin, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Und dem einen oder anderen mag es dabei wie dem Schuster mit den eigenen Schuhen ergehen. Zugegebenermaßen wird er in eigener Sache nicht die „schlechteste“ Steuererklärung erstellen, aber sicherlich nicht die „liebste“. Von daher verwundert es nicht, dass manch Steuerberater seine Steuererklärung erst recht spät abgeben möchte. Doch der BFH ist hart: Die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO gilt nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten.

Fazit: Ein Steuerberater muss seine eigene Steuererklärung bis zum 31. Juli oder aktuell für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober abgeben (BFH, Beschluss vom 27.8.2021, VIII B 36/21). Weiterlesen

Update: BMF klärt Detailfragen bei verlängerten Abgabefristen für Steuererklärung 2020

Das BMF hat Ende Juli weitere Detailfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 beantwortet (Schreiben v. 20.7.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001:014).

Was bedeutet das in der Praxis?

Hintergrund

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6. 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nichtberatenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um 3 Monate verlängert. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Deshalb hatten Letztere bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich in nicht beratenen Fällen bis 31.7.2021, also sieben Monate nach Ablauf das des Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Für 2020 gilt jetzt eine längere Frist (§ 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021 in allen Fällen, in denen kein Steuerberater oder Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Rate gezogen wird. In sogenannten beratenen Fällen (mit Steuerberater) ist eine Abgabe sogar bis 31.5.2022 für Einkommensteuererklärungen 2020 möglich.

BMF klärt offene Fragen

In dem BMF-Schreiben vom 20.7.2021 wurden jetzt wichtige Anwendungsfragen aufgegriffen. Das bedeutet in der Praxis, Weiterlesen

Mehr Zeit bei der Steuererklärung für 2020 – Wie alle Steuerzahler profitieren

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Das ist eine gute Nachricht für alle Steuerzahler.

Hintergrund

In nicht beratenen Fällen muss die Einkommensteuererklärung für 2020 grundsätzlich bis 31.7.2021 beim Finanzamt abgegeben werden (§ 149 Abs.2 S. 1 AO). Geschieht dies nicht, drohen Verspätungszuschläge (§ 152 AO).

Vor dem Hintergrund der Mehrbelastungen der steuerberatenden Berufe in der Corona-Pandemie, insbesondere bei der Beantragung und Bearbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen für ihre Mandanten, hat der Gesetzgeber bereits im Februar 2021 durch das Gesetz zur Verlängerung der Insolvenzantragsfrist und Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und Aufschub der zinsfreien Karenzzeit für den VZ 2019 (BGBl. 2021 I Nr.7) einen Aufschub um sechs Monate gewährt – ich habe berichtet. Auf Anregung des Bundesrates hat der Bundestag am 21.5.2021 eine entsprechende Ergänzung im ATAD-Gesetz für eine Verlängerung der Erklärungsfrist für VZ 2020 vorgenommen (BT-Drs. 19/29644), die im Bundesrat am 25.6.2021 gebilligt wurde (BGBl 2021 I S. 2035).

Für wen gilt die Fristverlängerung? Weiterlesen

Aufreger des Monats März: Abgabe einer E-Bilanz auch für Kleinstunternehmer

Am 6. Juni 2020 hat der BFH entschieden, dass die digitale Abgabe der Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/19).

Gerade einmal drei Monate später urteilt das Schleswig-Holsteinische FG: Auch wenn die Klägerin ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust erlitten und in den Vorjahren lediglich Gewinne im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet worden sind, so liegt keine unbillige Härte vor, die eine Ausnahme von der verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Bilanz rechtfertigen würde (Urteil vom 9.9.2020, 3 K 6/20). Weiterlesen

Beschlossen: Mehr Zeit für Steuerberater bei der Steuererklärung für 2019

Der Bundestag hat am 28.1.2021 das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) beschlossen. Mit dem Gesetz werden u.a. die Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige und die zinsfreie Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 verlängert.

Hintergrund

Das BMF hatte die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Am 14.1.2021 hatte der Bundestag in erster Lesung einen von der Regierungskoalition vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung -EGAO- (BT-Drs. 19/25795) beraten und zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Ziel war, die eigentlich mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO) für Steuerberater für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis Ende August 2021 zu verlängern. Weiterlesen

Fahrten zur Arbeit: Was gilt denn eigentlich bei Unfallkosten?

Ende 2019 hat der BFH zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für „die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl 2020 II S. 291). Anders ausgedrückt: Unfallkosten sind nicht abziehbar, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Immerhin hat der BFH Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall zum Abzug zugelassen. Danach gilt. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

So weit, so klar. Oder? Nein, ganz und gar nicht. Weiterlesen

Update: Verlängerung der Steuerberater-Steuererklärungsfrist für VZ 2019 im Bundestag

Am 14.1.2021 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für VZ 2019 befasst, werden diese durch einen Steuerberater erfolgt. Was bedeutet die beabsichtigte Änderung aber für die Verzinsung von Steueransprüchen?

Hintergrund

Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein. Wegen der besonderen, coronabedingten Belastungssituation der steuerberatenden Berufe hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2. hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt. Außerdem wurden die Stundungsmöglichkeiten verlängert. Nach dem gegen die zu kurze Frist gerichtete Kritik der steuerberatenden Berufe hat sich die Bundesregierung Ende Dezember auf eine Fristverlängerung für Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 bis 31.8.2021 verständigt – ich habe berichtet.

Wie ist der Stand im Bundestag? Weiterlesen

Kurzarbeitergeld: Steuererklärungspflicht wird nicht ausgesetzt

Da Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterfallen, wird es für das Veranlagungsjahr 2020 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Und: Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob das wirklich allen Empfängern von Kurzarbeitergeld bekannt ist? Ich möchte das bezweifeln.

Zwar haben sich einige Oppositionsparteien im Vorfeld des Jahressteuergesetzes 2020 dafür stark gemacht, auf die Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Kurzarbeitergeld und/oder auf die Abgabepflicht einer Steuererklärung zu verzichten. Zudem scheint es der Interessenvertretung der Finanzbeamten, genauer gesagt der Deutschen Steuergewerkschaft, vor der Mehrarbeit zu grauen. Doch es hilft nichts: Es bleibt bei der Steuererklärungspflicht. Diese wird nicht abgeschafft und nicht ausgesetzt.

Es sollte auch niemand darauf vertrauen, dass der Kelch schon irgendwie an ihm vorüberziehen wird. Die Finanzverwaltung wird früher oder später alle „erwischen“, die sich ihrer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – bewusst oder unbewusst – entzogen haben. Weiterlesen

Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 bis 31.8.2021

Aufgrund der Dringlichkeit und Wichtigkeit mache ich es heute kurz: Der Deutsche Steuerberaterverband hat soeben getwittert, dass laut BMF die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 beratener Steuerbürger nun doch verlängert wird – und zwar bis zum 31. August 2021. Das dürfte unzähligen Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen kommen.

Aber Achtung: Bei aller Freude über die Verlängerung der Abgabefrist sollte berücksichtigt werden, dass Nachzahlungen aufgrund der Steuererklärung 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 Prozent pro Monat verzinst werden. Bislang ist nicht ersichtlich, dass der Fiskus von seinem Zinswucher abrücken wird. Von daher sollten Betroffene überlegen, eine freiwillige Einkommensteuerzahlung zu leisten, wenn sie mit einer Nachzahlung rechnen.


Weitere Informationen in der aktuellen NWB News

Fristverlängerung bis 31.03.2021 – Wollt Ihr uns auf den Arm nehmen?

Steuerberater erhalten zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis zum 31.03.2021, so das BMF in seiner Mitteilung vom 04.12.2020. Traurig und ein echter Schlag ins Gesicht für unseren Berufsstand.

In Krisensituationen gehören Steuerberater regelmäßig zum ersten Ansprechpartner für Unternehmen und Steuerpflichtige. Schon ohne die Corona-Pandemie sind solche Fälle sehr Arbeits- und Beratungsintensiv. Zum Glück kommt dies in der Regel nicht so häufig vor, dennoch ist so ein Einzelfall „on top“ zum normalen Tagesgeschäft bereits eine besondere Herausforderung. Aktuell reden wir aber nicht mehr von Einzelfällen. Im Gegenteil, in diesen Zeiten sind normal laufende Unternehmen die Ausnahme. Weiterlesen