Aufreger des Monats März 2024 – Prozesskosten um nachehelichen Unterhalt doch nicht abziehbar

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18).

Was aber gilt, wenn die Prozesskosten mit steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen? Dann sind sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar – eigentlich. Denn wie der BFH nun entschieden hat, sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum so genannten Realsplittung erteilt hat, die Zahlungen also nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20). Weiterlesen

Es bleibt dabei: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

Nach der Gesetzeslage seit 2013 sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Prozesskosten auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit entstanden sind.

Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18). Kürzlich musste das FG Sachsen-Anhalt über einen durchaus dramatischen Fall entscheiden, ist aber letztlich der Linie des BFH gefolgt. Besser gesagt „musste“ es der Linie folgen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21). Weiterlesen

Prozesskostenabzugsverbot im Falle Kosten Dritter

Es reicht ja nicht, dass ein Rechtsstreit an sich schon die Gemüter erhitzt, wie z.B. ein Scheidungsprozess. Dazu sind Anwalts- und Gerichtskosten teuer und im privaten Bereich nicht mehr abziehbar. Gilt dies auch bei einer Unterhaltsverpflichtung?

Hintergrund:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Es gibt eine Ausnahme: Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Also wenn er ohne die sie seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Weiterlesen

Nun ist es amtlich: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

Nach der aktuellen Gesetzeslage seit 2013 sind Kosten eines Zivilprozesses nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd absetzbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und “wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können” (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Wie der BFH soeben entschieden hat, sind Zivilprozesskosten auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland entstanden sind (BFH 13.8.2020, VI R 15/18).

Der Sachverhalt in Kürze: Weiterlesen

Kein Abzug von Kosten für Prozess rund ums Einfamilienhaus

Kosten eines gerichtlichen Prozesses sind seit einigen Jahren nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, „wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Wie bereits mehrfach im NWB Experten-Blog ausgeführt, ist das Tatbestandsmerkmal „Verlust der Existenzgrundlage“ so einschneidend, dass es im Prinzip kaum noch Fälle gibt, in denen Prozesskosten, die den privaten Bereich betreffen, abziehbar wären. Und seien wir doch ehrlich: Da die Finanzgerichte unter „Existenzgrundlage“ fast unisono nur die „wirtschaftliche Existenz“ sehen, würde der Abzug der Kosten, selbst wenn er möglich wäre, ins Leere laufen. Denn wer seine wirtschaftliche Existenz verloren hat, zahlt in aller Regel auch keine Steuern mehr. Damit ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG eine Vorschrift, die den Abzug von Prozesskosten generell verhindert. Weiterlesen

Prozesskosten beim Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat.

Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können. Weiterlesen

Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Macht ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend, sind die hierfür entstandenen Zivilprozesskosten als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof vom 06.11.2019 – II R 29/16.

Der Streitfall

Der Erblasser hatte 1995 seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod (1999) nun die Rückgabe der Sammlung von der Stadt mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Der Zivilprozess blieb erfolglos und die Erben auf den Prozesskosten sitzen.

Sie machten die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab. Hiergegen zogen die Erben erneut vor Gericht; dieses Mal mit Erfolg. Weiterlesen

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (1 K 494/18 E).

Der Streitfall

Die Klägerin und ihr inzwischen geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Beide führten vor dem Amtsgericht ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Weiterlesen

Scheidung auf ärztlichen Rat ist keine außergewöhnliche Belastung

Ehescheidungskosten sind generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Andererseits gilt: Ein Abzug ist möglich, wenn der Bürger ohne Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Und letztlich: Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen und sind daher als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar.

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Aufwendungen für Studienplatzklage mit Kinderfreibetrag abgegolten

Zahlreiche Studenten machen von der so genannten Studienplatz- oder Kapazitätsklage Gebrauch, um ihren gewünschten Studienplatz – ohne Wartezeiten – zu ergattern. Die Kosten für eine solche Klage, die oftmals von den Eltern getragen werden, können jedoch enorm hoch sein und so stellt sich die Frage, ob diese – von den Eltern – wenigstens steuerlich geltend gemacht werden können.

Jüngst hat jedoch das FG Münster entschieden, dass Aufwendungen der Eltern, die sie im Zusammenhang mit einer Studienplatzklage für ihr Kind getragen haben, nicht abziehbar sind. Die Kosten seien ihrem Wesen nach den Aufwendungen für eine Berufsausbildung zuzuordnen, die mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgegolten sind. Folglich kommt weder ein Abzug als Ausbildungskosten noch als außergewöhnliche Belastung in Betracht (Urteil vom 13.8.2019, 2 K 3783/18 E).

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