Kein ermäßigter Steuersatz für Nachzahlung von Erwerbsminderungsrente

Zuweilen werden Renten nach der Beilegung eines Streits für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Nachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese sind nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst
(§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Doch ganz so einfach ist die Sache dann nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster für den Fall der Rente wegen Erwerbsminderung zeigt. So hat das FG Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz aufgrund Fünftel-Regelung nach § 34 EStG nicht auf eine Rentennachzahlung angewandt wird, die für eine rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrente gezahlt wird (FG Münster vom 19.9.2019, 5 K 371/19 E).

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Abschlagsfrei in Rente: Bei freiwilliger Nachzahlung Fristen beachten!

Beitragslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung können durch freiwillige Nachzahlungen geschlossen werden, um letztlich höhere Rentenzahlungen zu bekommen. Doch dabei müssen Fristen beachtet werden: Die freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen für das abgelaufene Kalenderjahr ist nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Die abschlagsfreie Rente mit 63 nach mindestens 45 Beitragsjahren wurde zum 1.7.2014 eingeführt.

Falls nun diese 45 Jahre nicht erreicht werden, ist die Frage, ob man für Jahre ohne Beitragszahlung, z.B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeldbezug, freiwillig Beiträge nachzahlen und so die Beitragslücke schließen kann.

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Bald niedrigere Steuer-Verzinsung?

Die Einen, die mit den (späten) Nachzahlungen, verteufeln die Verzinsung von Steuernachforderungen. Die Anderen, das sind dann die mit den (späten) Erstattungen, finden deren Verzinsung klasse. Ein durchaus gegenteiliges Empfinden, der Grund ist aber identische: Die Höhe des Zinssatzes.  Weiterlesen