Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für PV-Anlagen: BMF positioniert sich

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. In dem Blog-Beitrag „Kleine PV-Anlagen: Bleibt der IAB erhalten?“ wurde auf die Thematik bereits hingewiesen und in der Tat wurde darüber heftig diskutiert.

Nun hat sich das BMF wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001): Weiterlesen

Kleine PV-Anlagen ab 2023: Bleibt der IAB erhalten?

Mehrfach wurde an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass ab 2023 bestimmte PV-Anlagen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen sein sollen – und zwar zwingend und nicht nur im Rahmen eines Liebhabereiwahlrechts. So sieht es jedenfalls die derzeitige Entwurfsfassung des § 3 Nr. 72 EStG vor.

Nun stellt sich – wieder einmal – die Frage, wie es denn mit einem Investitionsabzugsbetrag aussieht, der bis Ende 2022 für die Anschaffung einer Anlage in 2023 gebildet worden ist. Antwort: Das ist alles andere als klar. Weiterlesen

IAB auch ohne Fahrtenbuch – erneute Schlappe für die Finanzverwaltung

Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Für die geplante Anschaffung eines Pkw bedeutet das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen nämlich, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung üblicherweise durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen wird. Doch mit dieser überbordenden Anforderung dürfte nun Schluss sein.

Innerhalb kurzer Zeit haben zwei Senate des BFH entschieden, dass die Führung eines Fahrtenbuchs für § 7g EStG nicht zwingend erforderlich ist. Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen (BFH 15.7.2020, III R 62/19; BFH 16.3.2022, VIII R 24/19).

Zwar sei geklärt, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung geführt werden kann. Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Einem Unternehmer sei es nicht verwehrt, weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.

Denkanstoß:

Die beiden Entscheidungen sind zu begrüßen und auch folgerichtig, denn man kann § 7g EStG „rauf und runter“ lesen: Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006).

Kürzlich bin ich der Frage nachgegangen, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden (siehe Blog-Beitrag: Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?). Offenbar war ich mit meinem Problem nicht allein, denn tatsächlich hat das BMF hierzu soeben Stellung genommen, und zwar mit Schreiben vom 29.10.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Dieses enthält zu dem Thema folgenden Satz: „Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“

Leider hat sich das BMF nicht die Mühe gemacht, diese Aussage mit Leben, sprich mit einem Beispiel, zu füllen. Und so darf sich der Rechtsanwender mit den Feinheiten des § 7g EStG befassen, und zwar insbesondere den Unterschieden zwischen Absatz 3 und Absatz 4. Nun gut: Von einem Steuerberater kann das vielleicht noch verlangt werden. Wenn man aber bedenkt, dass die neue Regelung der „Vereinfachung“ dienen und gerade auch steuerlichen Laien nutzen soll, so wäre den Verantwortlichen des BMF kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn sie ein oder zwei Beispiele gebracht hätten.

So möchte ich das hiermit übernehmen:

Beispiel 1:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Aber: Bereits ab dem Anschaffungsjahr wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB muss mangels betrieblicher Investition rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung beruht auf § 7g Abs. 3 EStG. Und dieser wird von der Billigkeitsregelung nicht umfasst.

Beispiel 2:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Bereits ab dem Jahr, das dem Anschaffungsjahr folgt, wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB müsste eigentlich auch hier rückgängig gemacht werden. Aber: Da das BMF ausdrücklich verfügt, dass kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG vorliegen soll, bleibt der IAB erhalten.

So interpretiere ich jedenfalls das aktuelle BMF-Schreiben.

Bitte erlauben Sie mir noch einen Kommentar: Bei allem Verständnis für die Vereinfachungsregelung bleibt ein Geschmäckle. Das BMF schreibt: „da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“ Wenn man § 7g EStG jedoch gründlich analysiert, liegt in der Ausübung des Liebhaberei-Wahlrechts indes sehr wohl eine schädliche Verwendung, denn schließlich liegt kein Gewerbebetrieb (mehr) vor und eine betriebliche Nutzung kann nicht (mehr) erfolgen. Aber sei es drum: Nehmen wir die Regelung so hin, wie sie vom BMF verfügt wird. Und hoffen wir, dass derartige Fälle nicht vor den Gerichten landen werden, weil sich ein Finanzbeamter bewogen fühlt, die Billigkeitsregelung nicht anzuwenden. Ob die Gerichte Vertrauensschutz gewähren werden, weiß ich nicht.


Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) sowie dem Aufsatz Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern von Gragert/ Wißborn in NWB Nr. 30 vom 30.07.2021 (Seite 2182) entnehmen (für Abonnenten kostenfrei).

Mich treibt momentan in diesem Zusammenhang die Frage um, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden. Möglichweise sehe ich Probleme, wo keine sind. Doch vielleicht ist auch folgendes Problem noch nicht genau beleuchtet worden: Weiterlesen

Investitionsabzugsbetrag bei Anschaffung eines Anteils an einer Personengesellschaft

§ 7g EStG: Eine betriebsbezogene Vorschrift

Mit der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG werden Investitionen in kleinen und mittleren Betrieben bereits vor der eigentlichen Anschaffung steuerlich gefördert. Die Vorschrift ist deutlich betriebsbezogen ausgestaltet, was u. a. in dem Höchstbetrag der gebildeten Investitionsabzugsbeträge und den Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen für angeschaffte Wirtschaftsgüter zum Ausdruck kommt. Bei Personengesellschaften ist der begünstigte Betrieb im Sinne der Vorschrift die Mitunternehmerschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen und den Sonderbereichen der Mitunternehmer.

Der Streitfall vor dem Finanzgericht Münster

In einem aktuellen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (4 K 1018/19) hat der Kläger die Reichweite der Betriebsbezogenheit des Investitionsabzugsbetrags infrage gestellt. Der Kläger beabsichtigte den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen befanden. Hierfür bildete der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 48.000 €. Mit dem Erwerb des Anteils an der Gesellschaft würden die Photovoltaikanlagen vom Kläger als Neugesellschafter anteilig angeschafft. Weiterlesen

Neue Regelung des Investitionsabzugsbetrags – ein kurzer Überblick

Mittels des sogenannten Investitionsabzugsbetrags sollen die Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen steuerlich gefördert werden. Dies soll laut Gesetzesbegründung und insbesondere auch in Corona-Zeiten verbessert werden. Dabei geht es im Wesentlichen um folgende Änderungen: Weiterlesen

Verlängerte Reinvestitionsfrist auch individuell sinnvoll?

Über die Steuerhilfegesetze im Zusammenhang mit Corona werden auch Reinvestitionsfristen verlängert. Ob dies jedoch sinnvoll ist muss man individuell prüfen.

Die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG wird um jeweils ein Jahr vorübergehend verlängert, wenn die Rücklage wegen Zeitablaufs am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 enden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG). Weiterlesen

Investitionsabzugsbetrag: Andere Krise, andere Wege

Der am 20. Juli 2020 veröffentlichte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält auch gesetzliche Maßnahmen beim Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Diese waren bereits in Aufarbeitung der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 zur steuerlichen Investitionsförderung temporär modifiziert worden. Zur Milderung der Folgen der Corona-Krise wird dieser Weg wieder beschritten – nur anders.

Finanzkrise: Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale
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IAB für Wohnmobil: Ohne Fahrtenbuch droht Rückgängigmachung

Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) oder Sonderabschreibungen nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Für die geplante Anschaffung eines Pkw bedeutet das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen nämlich, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar üblicherweise durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden – genauer gesagt zu „behalten“-, für den zunächst die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll.

Im vergangenen Jahr hat das FG Münster diesbezüglich entschieden, dass die für Zwecke des IAB erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Nachträglich erstellte Unterlagen können dies nicht ersetzen – sie sind im Prinzip irrelevant (Urteil vom 20.7.2019, 7 K 2862/17 E).

Nun hat das FG Münster „nachgelegt“… Weiterlesen