Der Kollege Iser hat hier im Blog gerade die Auffassung vertreten, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung bei der vereinfachten Gewinnermittlung nicht auf die Fälligkeit ankomme. Seine Ausführungen sollen nicht unwidersprochen bleiben.
Der Streit um die Voraussetzungen der 10-Tage-Regelung ist nicht neu. Das Problem ist die vieldeutige BFH-Rechtsprechung. In einer ersten Grundlagenentscheidung hat das Gericht festgestellt, dass die Fälligkeit maßgeblich sei. Seit dem ist nach meiner Lesart keine Entscheidung ergangen, nach der eine Fälligkeit nach dem 10. Januar unschädlich wäre. Das dürfte dann auch der Grund sein, warum der BFH jetzt (nochmal) zur Entscheidung aufgefordert ist.
Unstreitig dürfte sein, dass es für die Anwendung der Sonderregelung nicht nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommen kann. Anderenfalls ließen sich künftige Aufwendungen schon Jahre im Voraus steuerlich geltend machen. Daher muss ein weiterer Zeitpunkt herangezogen werden, um die wirtschaftliche Zuordnung der Zahlung ermitteln zu können. Dafür kommen letztlich nur zwei Varianten in Betracht: entweder die Fälligkeit oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung, genauer deren Beendigung.
Beide Optionen haben Nachteile: durch Abstellen auf die Fälligkeit gelangt man in bestimmten Fällen zu kuriosen Zuordnungsentscheidungen. Demgegenüber ist das Leistungsdatum im Zweifel schwer nachprüfbar. Zudem würde durch das Abstellen darauf die Grenze zur bilanziellen Gewinnermittlung erheblich verwischt werden. Darüber hinaus könnten dann Anzahlungen nicht mehr unter die Sonderregelung fallen.
Aus meiner Sicht sollte daher am Fälligkeitskriterium festgehalten werden. Dass alle paar Jahre eine Umsatzsteuerzahlung dann erst im Folgejahr abziehbar ist, erscheint angesichts der Alternative verschmerzbar. Für die Umsatzsteuer-Vergütung am (ca.) 10. Januar gilt das ja ohnehin schon regelmäßig.
Weitere Infos:
- Iser, Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
- Trinks, Umsatzsteuer am 10. Januar – Vergütungsfall
Ein Beitrag von:
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