Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 65) ist eine Änderung eingefügt worden, die merkwürdigerweise in der Fachpresse nur wenig Beachtung gefunden hat. Geändert worden ist nämlich § 146 AO, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun aber ein „muss“ geworden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29. Dezember 2016. Nutzer von Registrierkassen werden mit dieser Verschärfung keine Probleme haben, weil bei ihnen ohnehin eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung und zur täglichen Zählung des Kassenbestandes existierte. Und auch für die meisten bargeldintensiven Betriebe wird sich kaum eine Änderung ergeben, weil sich auch hier durch die Praxis gezeigt hat, dass ein ordnungsgemäßes Kassenbuch mit einer täglicher Zählung des Geldbestandes notwendig ist. Was ist aber beispielsweise, wenn eine große Wohnungsbaugesellschaft in ihren Mietshäusern Münz-Waschmaschinen aufgestellt hat, die von den Hausmeistern bislang nur einmal wöchentlich geleert worden sind?
Die Geldspeicher der Münz-Waschmaschinen sind im Prinzip nichts anderes als offene Ladenkassen. Bislang reichte es üblicherweise aus, wenn die Zählung jeweils bei Leerung des Geldspeichers erfolgte, also wöchentlich oder sogar nur monatlich – je nach Bedarf. Nun müssten die Hausmeister bei einer wortwörtlichen Auslegung des Gesetzes (und anders darf man es meines Erachtens nicht auslegen) die Geldspeicher täglich leeren und den Bestand zählen. Übrigens dürfte das Problem alle Aufsteller von Waren- bzw. Münzautomaten betreffen. Ich bin auf die Reaktionen der Betroffenen gespannt.