Guck mal da: Ein steuermindernder Verlust!

Das Stichwort lautet: Verfallene Optionen. Bisher wollte der Fiskus Verluste aus verfallen Optionen als einkommensteuerlich ohne Bedeutung ansehen. Dies hat er zuletzt im BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (Rz. 27 und 32) im Rahmen von Einzelfragen zur Abgeltungssteuer bekräftigt. Zeitlich wurde da im BMF wohl nicht aufgepasst, denn der BFH hatte bereits in drei Urteilen vom 12.01.2016 (Az: IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) diese Auffassung kassiert.

Klar entschied der BFH seinerzeit, dass (negative) Einkünfte bei einem Termingeschäft auch dann vorliegen, wenn die Option bei Fälligkeit lediglich verfällt. Auf die Urteile hatte ich bereits in meinem Beitrag „Ein Verlust ist ein Verlust und bleibt auch ein Verlust“ aus März 2016 hingewiesen.

Aktuell rudert nun auch das BMF zurück und ändert mit BMF-Schreiben vom 16.06.2016 die Randziffern 27 und 32 aus dem BMF-Schreiben dahingehend, dass auch beim Verfall einer Kauf- oder Verkaufsoption die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns oder des Verlustes zu berücksichtigen sind. Insoweit beugt sich das BMF der Rechtsprechung des BFH und übernimmt diese.

In der Randziffer 324 ist bei den Anwendungsregeln dann jedoch zu lesen: „Für die Anwendung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.“ Soweit klar. Etwas weiter heißt es dann aber: „Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rz. 27 und 32 i. d. Fassung des BMF-Schreibens vom 16. Juni 2016 zum 1. Januar 2017 angewendet wird.“

Die Folge: Trotz der positiven BFH Rechtsprechung von Anfang 2016 kann es nun sein, dass die Kreditinstitute den Verlust nicht berücksichtigen. In diesem Fall muss in der Steuererklärung der Verlust aus dem verfallenen Optionsgeschäft erklärt werden.

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