Der Kollege Heine hat in dieser Woche hier schon zwei aktuelle Fragen zu den Photovoltaikanlagen erörtert. Mich hat das Thema der umsatzsteuerlichen Bauleistungen bewegt, über deren Einordnung bei Kauf und Montage einer Photovoltaikanlage der Europäische Gerichtshof entscheiden soll. Doch die Richter werden wohl nicht sprechen.
Sind Vertrieb und Installation von Photovoltaikanlagen einheitlich als Bauleistung zu beurteilen? Diese Frage legte das oberste französische Verwaltungsgericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Auch in Deutschland ist das Problem höchstrichterlich noch ungeklärt. Die Finanzverwaltung geht zwar seit einiger Zeit von Bauleistungen aus. Obgleich vertretbar – überzeugend ist das allerdings nicht.
Mit der Vorlage vom französischen Conseil d’État sollte einer abschließenden Klärung eigentlich nichts mehr im Wege stehen. Vor wenigen Tagen wurde der Entscheidungsvorschlag des Generalanwalt Mengozzis veröffentlicht. Und siehe da, der EuGH ist wohl unzuständig. Sachentscheidung? Pustekuchen.
Einen Hinweis auf diese Beurteilung gab der Name des Klägers im Ausgangsstreit: Solar Electric Martinique SARL. Denn Martinique ist eine kleine Karibikinsel, die politisch zu Frankreich zählt, vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie indes explizit ausgenommen ist. Damit hat der EuGH keine Entscheidungsgrundlage. Das sah natürlich auch das Vorlagegericht, wollte aber aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Frage auch für das französische Festland eine Antwort. In den Schlussanträgen des Generalanwalts springt einen dessen Mitgefühl geradezu an. Doch nach Mengozzi wäre es – frei übersetzt – ein Schlag ins Gesicht des Normgebers, setzte sich der Gerichtshof über die explizite gesetzliche Regelung hinweg.
Rein umsatzsteuerlich ist die Einordnung als Bauleistung bei Photovoltaikanlagen nicht von allerhöchstem Interesse, schlicht weil die Käufer häufig Privatpersonen sind. Dadurch ergeben sich steuerliche Streitfragen allenfalls in grenzüberschreitenden Sachverhalten. Anders ist das schon im Zivilrecht, wo sich die Frage nach der Anwendbarkeit von Kauf- und Werkvertragsrecht stellt. Unterinstanzlich gab es bereits einige erfolglose Versuche, auch unter Berufung auf die steuerliche Bauleistungsqualifikation die längere Verjährungsfrist im Werkvertragsrecht anwendbar zu machen. Zumindest bei den weit verbreiteten Aufdach-Anlagen nimmt die herrschende Meinung allerdings zutreffend einfaches Kaufrecht an.
In den Schlussanträgen geht Mengozzi derweil hilfsweise noch auf die Sachfrage ein. Für das deutsche Umsatzsteuerrecht haben die Ausführungen aber nur wenig Bedeutung. Denn das französische Recht erkennt nur Dienstleistungen als Bauleistungen an. So hatte Mengozzi auch vor einigen Jahren vor der legendären BLV-Entscheidung plädiert. Bekanntlich urteilen die Richter dann aber anders, weshalb der Einschluss von (Werk-)Lieferungen in die Bauleistungen hierzulande rechtmäßig ist. Von einer solchen Werklieferung dürfte dann auch bei Photovoltaikanlagen in Deutschland auszugehen sein, wobei die Einordnung als Bauleistung weiterhin fraglich erscheint. Im französischen Recht tendiert Mengozzi derweil dazu, eine Bauleistung zu verneinen. Doch soweit werden die Richter bei der Prüfung wegen der Martinique-Problematik gar nicht kommen.
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