BilRUG: Umsatzerlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen und aus der Vermietung

Im letzten Blog wurde die Neuabgrenzung der Umsatzerlöse durch das BilRUG insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Sachanlagen untersucht. Eine größere Bedeutung kann die Neuabgrenzung jedoch im Bereich der Dienstleistungen und der Vermietung/Verpachtung entfalten. Umsatzerlöse umfassen „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ (§ 277 Abs. 1 HGB).

Aufgrund des Gesetzeswortlauts führt jede Form der Erbringung von Dienstleistungen zu Umsatzerlösen. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um die Erbringung im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder um eine nur gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen handelt. Mithin fallen beispielsweise Konzernumlagen als Gegenleistung für Dienstleistungen unter die Umsatzerlöse, wie die Gegenleistung für eine Führung der Bücher oder Marktforschung in einem Shared Service Center oder die Inanspruchnahme beziehungsweise das Vorhalten einer zentralen Rechtsabteilung für Konzerngesellschaften. Auch die nur gelegentliche Erbringung von Reparaturleistungen oder Personalüberlassung an Dritte oder andere Konzerngesellschaften führt zu Umsatzerlösen.

Die reine Umverteilung im Außenverhältnis entstehender Kosten im Konzern fällt jedoch nicht unter die Umsatzerlöse. Fehlt es an einer Dienstleistung, sind Erträge nicht als Umsatzerlöse zu erfassen, etwa bei Erhalt von Schadenersatz oder eines Sanierungszuschusses des Gesellschafters.

Ähnlich wie bei Dienstleistungen sind Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung von Vermögensgegenständen als Umsatzerlöse zu erfassen. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Vermietet etwa ein Bauunternehmen seine LKW nur gelegentlich an andere Unternehmen, um eine Lücke in deren Fuhrpark aufgrund von längeren Werkstattaufenthalten zu schließen, führt dies zu Umsatzerlösen. Ein weiteres Beispiel ist die nur gelegentliche Auslizensierung.

Folgewirkungen aus der Abgrenzung der Umsatzerlöse können sich für korrespondierende GuV- oder Bilanzposten ergeben, beispielsweise für die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die Umsatzkosten oder die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Wie bereits im letzten Blog zu den Umsatzerlösen angesprochen, ist die Neuabgrenzung bei der Beurteilung von Abschlusskennzahlen zu berücksichtigen, da die Vergleichbarkeit zu bisherigen Ausprägungen eingeschränkt sein kann. So kann die Umgliederung von Erträgen aus den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse die Umsatzprofitabilität verändern (z.B. EBIT/Umsatzerlöse).

Weitere Informationen:

BilRUG: Umsatzerlöse aus Verkauf von Sachanlagen?

Berichterstattung über die 241. Sitzung des Hauptfachausschusses des IDW, IDW-Life 12/2015, S. 670 f.

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