Harte Zeiten für Unternehmer: Der BFH hat mit heute veröffentlichtem Urteil die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung extrem verschärft. Danach soll der Vorsteuerabzug nur noch zulässig sein, wenn der Leistende auf der Rechnung seinen tatsächlichen Firmensitz ausweist.
Die Rechtsprechung ist an sich zwar nicht neu, allerdings hat der BFH mit dem aktuellen Urteil das letzte Hintertürchen geschlossen. Bisher sollte es im Einzelfall ausreichen, wenn der Leistende unter der angegeben Anschrift postalisch erreichbar war. Hieran hält das Gericht nun nicht mehr fest.
Grundsätzlich sind alle Entscheidungen gegen den Umsatzsteuerbetrug natürlich zu begrüßen. Hier wird es aber in besonderem Maße darauf ankommen, wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird. So stellt sich beispielweise die Frage, was aus der Ausnahmeregelung des BMF für Rechnungen mit Postfachangabe wird (Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
Für den Leistungsempfänger dürfte es zudem auch oftmals gar nicht so leicht – teilweise gar unmöglich – sein, die angegebene Anschrift auf eine tatsächliche wirtschaftliche Aktivität hin zu überprüfen. Jedenfalls entsteht beträchtlicher Zusatzaufwand. Denn allein auf die Angabe einer Steuernummer / USt-IdNr. kann sich der Empfänger – selbst bei Bestätigungsabfrage – nicht berufen. Daneben hat der BFH auch klargestellt, dass bei einer falschen Anschrift ein Vorsteuerabzug nur noch über die Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Welche Prüfungshandlungen der Rechnungsempfänger dafür ergriffen haben muss, ist derzeit unklar. So steht zu befürchten, dass eine ganze Menge Streitfälle in der Betriebsprüfungspraxis entstehen werden.
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