Unstreitig ist, dass Sachbezüge nicht zu besteuern sind, wenn der sich ergebende Vorteil insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Aber: Was ist denn überhaupt alles ein Sachbezug?
Archiv des Autors: Michael Heine und Christoph Iser
Offenbarkeit der Unrichtigkeit bei § 129 AO – oder: wie tief hat die Finanzverwaltung ihre Nase in die Gewinnermittlung zu stecken?
Das FG Köln hat sich mit Urteil vom 30. März 2017, Az. 15 K 3280/15, mit der Frage beschäftigt, in welchem Maße eine Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO offenkundig sein muss, um als Übernahmefehler eine Änderung zu rechtfertigen.
Das Merkmal der Offenbarkeit könne danach nicht in dem Sinne verstanden werden, dass ein Mangel bereits bei oberflächlicher Bearbeitung oder bei bloßer Sichtung der Steuererklärung ohne nähere Befassung mit hierzu eingereichten Gewinnermittlungen nebst eingereichten Anlagen (mit Herleitung der einzelnen Positionen der Gewinnermittlung) ersichtlich sein muss.
Vielmehr verlange die Prüfung der Offenbarkeit, dass der Mangel bei Sichtung aller verfügbaren Unterlagen erkennbar werde.
In der Buchführung wurden Sozialversicherungsaufwendungen zutreffend auf dem Konto 4130 als Aufwand verbucht, jedoch versehentlich nicht in die Berechnung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG übernommen. Durch einen technischen (Zuordnungs-)Fehler bei Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist das Konto 4130 den sonstigen (Bestands-)Konten und nicht den Aufwandskonten zugeordnet worden, wodurch ein zu hoher Gewinn ausgewiesen und besteuert worden ist.
Bei Sichtung des Kontennachweises der Gewinnermittlung werde deutlich, dass das Konto 4130 als einziges Aufwandskonto den „sonstigen Konten“ zugeordnet worden ist. Diese auffallende Anomalie reiche nach Überzeugung des FG im Streitfall aus, eine „Offenbarkeit“ anzunehmen.
Das Urteil des FG Köln ist – soweit ersichtlich – rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage über den Einzelfall hinaus ist daher vorerst nicht zu erwarten.
Trotzdem erscheint der praktische Umgang mit der lesenswerten Entscheidung diskussionswürdig, da vergleichbare Sachverhalte häufig auftreten.
Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch: Unterstellung der Einkunftserzielungsabsicht
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird die Einkunftserzielungsabsicht grundsätzlich und typisierend unterstellt. Raum für eine Überschussprognose ist daher in solchen Fällen nicht mehr. Fraglich ist jedoch, wann eine solche auf Dauer angelegte Vermietung besteht. Weiterlesen
Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Nichtfeststellbarkeit einer ortsüblichen Vermietungszeit
Grundsätzlich ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung vom Bestehen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.
Wegen der Schwierigkeit der Feststellung, ob ein ausschließliches Vermieten der Ferienwohnung angenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BFH die Einkunftserzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet.
Doch nach welchen Kriterien ist die maßgebende ortsübliche Vermietungszeit zu bestimmen?
Offenbare Unrichtigkeit: Was gehört alles dazu?
Nach der Vorschrift in § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Die Frage, was darunter alles fällt, ist so alt wie die Vorschrift selbst. Aktuell gibt es jedoch zwei interessante Entscheidungen, die im Folgenden aus Sicht eines Finanzbeamten und eines Steuerberaters besprochen werden. Weiterlesen