Alternative Performance Measures und IFRS – braucht man wirklich zusätzliche Regelungen?

In einem früheren Blog hatte ich mich mit den Regelungen der Börsenaufsichtsbehörden zu Alternative Performance Measures (APM), d.h. alternativen finanziellen Leistungskennzahlen, befasst. Auch der IASB in London denkt im Rahmen seines Disclosure Projects darüber nach, hier Regelungen zu erlassen. Ein Diskussionspapier, das auch Vorschläge zu APM enthält, befindet sich gerade in der Kommentierungsphase. Wohin führen die Ideen des IASB und braucht man diese angesichts der Vorgaben der Börsenaufsichtsbehörden für deutsche IFRS-Bilanzierer?

Das vom IASB veröffentlichte Diskussionspapier behandelt folgende Fragen:

  • Was sollen Grundprinzipien der Kommunikation mit den Adressaten der Finanzberichterstattung sein?
  • In welchen Berichtsteilen und wo dort sollen Informationen präsentiert werden?
  • Wie soll mit aus Sicht der Berichtsadressaten wichtigen Themen umgegangen werden, konkret mit der Verwendung von finanziellen Leistungskennzahlen und den Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden?
  • Was sollen Grundsätze zur Verbesserung der Berichtszwecke und Regelungen zur Berichterstattung sein?

Neben zusätzlichen Zwischensalden in der Erfolgsrechnung und Kapitalflussrechnung soll es im Hinblick auf die finanziellen Leistungskennzahlen darum gehen, Grundsätze für eine wirklichkeitsgetreue („fairly“) Berichterstattung zu finden.

Zu den Zwischensalden geht es um die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Darstellung von EBIT oder EBITDA als wirklichkeitsgetreu angesehen werden kann und ob Hinweise für die Darstellung ungewöhnlicher oder seltener Komponenten in der Erfolgsrechnung erfolgen sollen. Als Zwischensaldo in der GuV wird EBITDA nur dann befürwortet, wenn das Gesamtkostenverfahren zum Einsatz kommt, weil im Umsatzkostenverfahren eine Ableitung direkt aus den GuV-Zahlen nicht möglich ist.

Unter finanziellen Leistungskennzahlen werden Kennziffern zum finanziellen Erfolg, zur Finanzlage bzw. zum Cashflow verstanden. Dabei geht es weniger um bereits von den IFRS vorgeschriebene Kennzahlen, wie Umsatzerlöse, Jahresüberschuss oder Ergebnis je Aktie. Vielmehr zielt der IASB mit seinen Überlegungen auf in der Finanzberichterstattung übliche alternative Kennzahlen, wie ein operatives Ergebnis oder EBITDA. Sieht man dabei die in der Berichtspraxis uneinheitliche Abgrenzung von alternativen Kennzahlen und die häufig anzutreffende Angabe solcher Größen in bereinigter Form, wobei Umfang und Art der Bereinigung in der Vergangenheit nicht immer deutlich wurden, besteht die Gefahr einer Irreführung der Adressaten. Zudem wird häufig das Verhältnis zu den Abschlusszahlen nicht deutlich.

Der IASB fokussiert seine Überlegungen zu finanziellen Leistungskennzahlen dabei auf Angaben in den „primary financial statements“, d.h. Bilanz, Erfolgsrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung. Die ersten Überlegungen im Diskussionspapier zielen auf folgende Aspekte zu den alternativen finanziellen Leistungskennzahlen:

  • Sie sollen nicht prominenter dargestellt werden als die von den IFRS verlangten Ziffern.
  • Sie sollen auf eine passende Ziffer übergeleitete werden, die von den IFRS vorgeschrieben wird.
  • Anhangangaben sollen verdeutlichen wo der Erkenntniswert der alternativen Kennzahlen liegt, warum Korrekturen im Vergleich zur passenden IFRS-Ziffer vorgenommen werden oder warum eine Überleitung nicht möglich ist und sollen für das Verständnis erforderliche weitere Angaben umfassen.
  • Sie sollen ausgewogen (neutral), frei von Fehlern und nicht irreführend bezeichnet sein.
  • Vergleichszahlen sollen anzugeben sein.
  • Die Stetigkeit soll zu beachten sein.
  • Die Darstellung soll verdeutlichen, ob die alternativen Kennzahlen Bestandteil des Abschlusses sind und ob sie Gegenstand der Abschlussprüfung waren.

Vergleicht man die Anforderungen mit der von den Börsenaufsichten verlautbarten Regelungen zu APM lässt sich eine teilweise Überschneidung feststellen. Jedoch unterscheiden sich teils die von den Regelungen betroffenen Unternehmen (bestimmte börsennotierte Unternehmen vs. IFRS-Bilanzierer), der Anwendungsbereich der Regelungen (sämtliche APM vs. APM in „primary financial statements“) und auch die Anforderungen selbst. Wünschenswert wäre eine stärkere Harmonisierung, um nicht als von beiden Regelarien betroffenes Unternehmen im Einzelfall abgleichen zu müssen, ob man beiden Regelungsbereichen gerecht wird.

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