Ach, das hatte ich nicht erzählt?

Das Privatleben eines Menschen hat ja bekanntlich einen nicht gerade unbeachtlichen Einfluss auf seine Besteuerung. Deshalb sollte man seinen Steuerberater auch über seine persönlichen Verhältnisse immer mal informieren. Zum Beispiel, wenn man als Alleinerziehender gar nicht mehr alleine erzieht.

Der engagierte Steuerberater weiß so manches mehr über seine Mandanten, als der Pfarrer über seine Schäfchen. Sollte er zumindest. Ansonsten entsteht wieder Bedarf für nachsorgende Steuerberatung. Oder Schlimmeres. So auch in nachfolgendem Fall. Der Steuerpflichtige reicht seine Einkommensteuerunterlagen beim Berater ein. Als Arbeitnehmer wird er schon seit Jahren in der Steuerklasse II geführt, ist also alleinerziehend. Beim Blick auf die Betriebskostenabrechnung fällt nun auf: da steht noch ein zweiter Empfänger drauf. Kurze Nachfrage führt zur (vorrübergehenden) Entzückung des Mandanten: „Ja das ist mein Partner. Wir leben schon seit zwei Jahren zusammen. Hatte ich das noch gar nicht erzählt?“ Nein, hatte er natürlich nicht.

Und das ist ein Problem. Wie der geneigte Rechtskundige weiß, entfällt mit Begründung einer Haushaltsgemeinschaft der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Vor allem bei einem Paar lässt sich im Nachhinein dann kaum noch etwas gestalten. Selbst wenn der Partner nicht zur Finanzierung des Haushalts beiträgt, ist regelmäßig von einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft auszugehen. ‚Pech im Spiel, Glück in der Liebe‘ wenn man so will.

Dabei hätte sich die Steuerentlastung gerade jetzt mehr gelohnt. Denn rückwirkend zum 1. Januar wurde der Entlastungsbetrag auf 1.908 € mit Zuschlag für weitere Kinder angehoben. Wer bereits in der Lohnsteuerklasse II geführt wird, bekommt den erhöhten Abzug automatisch verrechnet. Ansonsten genügt die entsprechende Angabe in der Steuererklärung.

Damit stehen Alleinerziehende – immerhin wohl einige hunderttausend in Deutschland – gerade so sehr im Steuerfokus, wie lange nicht. Zu Jahresbeginn entschied etwa der BFH, dass bei der Meldung eines Kindes im Elternhaushalt unwiderlegbar von der Haushaltszugehörigkeit auszugehen sei. Eventuelle melderechtliche Verstöße seien unbeachtlich (aufgrund der Bußgeldbewährung aber auch nicht zu empfehlen).

Nur übertreiben muss man es mit dem Sparwillen nicht. Einen solchen Fall hatte jüngst das FG Rheinland-Pfalz zu beurteilen. Dort richtete der Arbeitgeber seiner alleinerziehenden Angestellten einen Telearbeitsplatz (altdeutsch für Homeoffice) ein. So konnte die Steuerpflichtige vormittags im Büro und nachmittags daheim arbeiten, was ihr die Kinderbetreuung erheblich erleichterte. Allerdings sollte dann doch bitte auch der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt werden. Das sahen die Richter – m.E. zutreffend – anders. Für Alleinerziehende gelten beim Arbeitszimmer keine Sonderregelungen.

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