Das Honorar für den Abschlussprüfer beurteilen manche Mandanten als Ärgernis, weil sie nicht wirklich einsehen, Geld für die Störung des Betriebsablaufs zu bezahlen. Einen direkten Vorteil für sich erkennen sie nicht. Andererseits wird seit vielen Jahren ein Druck auf die Honorare beklagt und ein dadurch ausgelöster Rückgang der Prüfungsqualität befürchtet. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Thema der Abschlussprüferhonorare mehrfach angefasst. Jüngst wurde zudem die Regelung des IDW zur Angabepflicht bezüglich des Honorars an gesetzliche Neuerungen angepasst.
Weil Abschlussprüfungen Ressourcen binden, muss man ihre Existenz immer wieder begründen. Aus ökonomischer Sicht steht dabei derzeit die Funktion zur Abmilderung von Prinzipal-Agenten-Problemen im Vordergrund, beispielsweise zwischen Anteilseignern eines Unternehmens und der Geschäftsführung. Dabei wird von einem Informationsvorsprung der Geschäftsführung (Agent) gegenüber den Anteilseignern (Prinzipal) ausgegangen. Das kann etwa dazu führen, dass die Geschäftsführung Handlungen ausführt, die ihren Nutzen steigert, aber für die Anteilseigner nicht von Vorteil sind. So können etwa übermäßig riskante Investitionen getätigt werden, weil die Geschäftsführung eine Belohnung im Erfolgsfall erwartet, Verluste aber die Anteilseigner tragen müssen. Würden die Anteilseigner das gesamte Entscheidungsfeld kennen, würden sie sich gegebenenfalls gegen die Investitionen entscheiden.
Zur Abmilderung solcher Prinzipal-Agenten-Konflikte werden unterschiedliche Maßnahmen diskutiert. So kann man für die Geschäftsführung Anreize setzen, die sie zu Handlungen im Interesse der Anteilseigner bewegen sollen. Das kann etwa durch die Beteiligung der Geschäftsführung am Unternehmen geschehen. Ein anderer Weg zur Abmilderung des Konflikts liegt in der Überwachung der Geschäftsführung durch die Anteilseigner. Ein Instrument der Überwachung ist der Abschluss, der als Rechenschaftsinstrument der Geschäftsführung dient. Ein Problem liegt aber darin, dass der Abschluss als Überwachungsinstrument von der Geschäftsführung selbst erstellt wird, was ihn entwerten könnte. Hier greift die Abschlussprüfung ein. Durch die unabhängige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses erhält der Abschluss eine höhere Glaubwürdigkeit und seine Funktion als Überwachungsinstrument wird gestärkt.
Ähnlich kann auch im Hinblick auf die am Gläubigerschutz orientierte Zahlungsbemessungsfunktion des Abschlusses argumentiert werden. Zur Sicherung der Haftungssubstanz dürfen nur vorsichtig ermittelte Gewinne ausgeschüttet werden. Dabei besteht aber wiederum ein Konflikt zwischen den Interessen von Geschäftsführung/Anteilseignern und den Gläubigern. Die Funktion des Abschlusses kann hier wiederum durch die unabhängige Prüfung seiner Ordnungsmäßigkeit durch den unabhängigen Abschlussprüfer gesichert werden.
An der tatsächlichen Unabhängigkeit der Abschlussprüfer werden auf verschiedenen Ebenen immer wieder Zweifel geäußert. Eine Ebene der Diskussion zielt dabei auf die Abschlussprüferhonorare. So könnte es an der Unabhängigkeit mangeln, wenn der Abschlussprüfer finanziell zu stark von einem einzelnen Mandanten abhängig ist. Dem versucht der Gesetzgeber durch Honorargrenzen mit einzelnen Mandanten einen Riegel vorzuschieben. Von der gesetzlichen Abschlussprüfung eines Mandanten ist ein Wirtschaftsprüfer ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als 30 % seiner Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Gesellschaft oder deren Beteiligungsunternehmen (> 20 % Beteiligung) bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist (§ 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB). Davon kann die Wirtschaftsprüferkammer zur Vermeidung von Härtefällen befristete Ausnahmen gewähren. Für die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten die noch strengeren Vorgaben der Abschlussprüfungsverordnung der EU (Art. 4 Abs. 3), die sich an der Honorargrenze von 15 % orientieren.
Über die Honorargrenze hinaus ist im Anhang des Jahresabschlusses das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgegliedert nach Tätigkeitsgebieten anzugeben für
- die Abschlussprüfungsleistungen,
- andere Bestätigungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen,
- sonstige Leistungen,
soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind (§ 285 Nr. 17 HGB).
Die Angabe soll auch Bedenken entgegenwirken, dass Prüfer bei der Abschlussprüfung weniger kritisch sind, weil sie Honorare aus anderen Tätigkeitsgebieten im Auge haben. Ob an den Bedenken etwas dran ist, kann man durchaus hinterfragen, weil zumindest auf den ersten Blick die absolute Höhe des Gesamthonorars sicher das größere Problem im Hinblick auf die finanzielle Unabhängigkeit darstellt. Andererseits wird immer wieder sogenanntes „fee cutting“ beklagt, wonach für die Abschlussprüfung zunächst niedrige Honorare angeboten werden, in der Hoffnung aus nachfolgend anderen besser honorierten Tätigkeiten einen Ausgleich zu erlangen. Teils wird auch ein „low balling“ vermutet, wonach Prüfungsleistungen nicht kostendeckend angeboten werden sollen, was berufsrechtlich problematisch wäre.
Jedenfalls löst die Angabepflicht einige Abgrenzungsprobleme zwischen den Tätigkeitsgebieten aus. Daher hat das IDW hierzu einen Rechnungslegungsstandard HFA 36 verlautbart, der kürzlich aktualisiert wurde. Gegenüber der Ursprungsfassung wurde der Begriff Abschlussprüfung weiter gefasst. Darunter wird nicht nur die eigentliche Prüfung selbst verstanden, sondern auch Leistungen, die unmittelbar durch die Abschlussprüfung veranlasst sind oder bei der Abschlussprüfung genutzt werden, fallen darunter. Beispiele sind Leistungen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung nachgelagerten Enforcement-Verfahren der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung, die projektbegleitende Prüfung von IT-System zur Rechnungslegung, der Review von Zwischenberichten oder Prüfungen nach § 29 KWG. Weitere Beispiele können der neuen Anlage zum Rechnungslegungsstandard entnommen werden.
Weitere Klärungen im überarbeiteten Rechnungslegungsstandard betreffen den Ausweis von Leistungen durch mit dem Abschlussprüfer verbundene Unternehmen, die Bestimmung was nicht anzugebende durchlaufende Posten aus Sicht des Abschlussprüfers sind und die anteilige Erfassung von Honoraren aus der Prüfung von Gemeinschaftsunternehmen bei der Angabe im Konzernanhang.