Bei Umsetzung der Bilanzrichtlinie in deutsches Recht hat der Gesetzgeber auch die Vorschriften zur Zwischenergebniseliminierung bei einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen angepasst. Weggefallen ist dabei das Wahlrecht, eine Zwischenergebniseliminierung nur anteilig vorzunehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob zukünftig eine vollständige Zwischenergebniseliminierung zwingend vorzunehmen ist?
Übt ein Konzernunternehmen auf ein nicht einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik aus und hält an diesem Unternehmen eine Beteiligung i.S. von § 271 Abs. 1 HGB, liegt ein assoziiertes Unternehmen vor (§ 311 Abs. 1 HGB). Assoziierte Unternehmen sind nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen (§ 312 HGB). Erfolgen Lieferungen zwischen vollkonsolidierten Konzernunternehmen und assoziierten Unternehmen, schreibt der Gesetzgeber grundsätzlich eine Zwischenergebniseliminierung vor (§ 312 Abs. 5 Satz 3 HGB). Dabei bedient es sich vor und nach BilRUG eines Verweises auf die Vorschrift für vollkonsolidierte Unternehmen (§ 304 HGB), bei denen eine vollständige Zwischenergebniseliminierung erfolgt. Vor BilRUG enthielt das Gesetz jedoch folgende Sonderregelung: „Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden“ (§ 312 Abs. 5 Satz 4 HGB a.F). Weil die neue europäische Bilanzrichtlinie diese Möglichkeit nicht mehr explizit zulässt, hat der Gesetzgeber den Satz nun gestrichen.
Beispiel: Das Konzernmutterunternehmen hält 25 % am assoziierten Unternehmen. Das Konzernmutterunternehmen hat Waren an das assoziierte Unternehmen für € 100 geliefert. Die Anschaffungskosten des Konzernmutterunternehmens betrugen € 60. Damit ist beim Konzernmutterunternehmen ein Gewinn von € 40 entstanden. Sind die Waren am Abschlussstichtag noch im Bestand des assoziierten Unternehmens, beträgt der Wertansatz im Jahresabschluss € 100. Darin ist ein Zwischengewinn in Höhe von € 40 enthalten. Fraglich ist, ob im Konzernabschluss der Zwischengewinn vollständig in Höhe von € 40 oder anteilig in Höhe von € 10 (25 %) durch Korrektur des Beteiligungsansatz des assoziierten Unternehmens und der Umsatzerlöse zu eliminieren ist?
Das DRSC trat nach alter Rechtslage für eine nur anteilige Zwischenergebniseliminierung ein (DRS 8.30). Mit der vorgeschlagenen Änderung der Vorschrift im E-DRÄS 6 wird die anteilige Zwischenergebniseliminierung nicht mehr explizit gefordert.
Aus der Streichung des expliziten Wahlrechts zur anteiligen Zwischenergebniseliminierung in der Bilanzrichtlinie und im HGB könnte auf den ersten Blick eine Pflicht zur vollständigen Eliminierung gefolgert werden. So liest sich auch die Gesetzesbegründung zum BilRUG.
Trotz des vermeintlich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes wird die anteilsmäßige Zwischenergebniseliminierung dennoch weiter vertreten. Jüngst hat sich das Institut der Wirtschaftsprüfer mit der Frage befasst und kommt zum Ergebnis, eine anteilsmäßige Eliminierung sei weiter zulässig. Argumentiert wird dabei zunächst mit der auch anteiligen Zwischenergebniseliminierung bei im Rahmen einer Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB in den Konzernabschluss einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen. Einerseits wird der dort schon länger vorhandene Verweis auf § 304 HGB als Pflicht zur anteilsmäßigen Eliminierung gewertet. Diese Auffassung lässt sich auch durch den Verweis in den §§ 310, 312 HGB auf eine „entsprechende“ Anwendung rechtfertigen. Damit erscheint eine Anpassung der für vollkonsolidierte Unternehmen unstrittig vollständigen Zwischenergebniseliminierung auf Gemeinschafts- und jetzt auch assoziierte Unternehmen „entsprechend“ der Beteiligungsverhältnisse begründet.
Weiterhin ist eine anteilsmäßige Eliminierung auch sinnvoll, weil nur eine anteilige Beeinflussung des Konzernabschlusses durch das assoziierte oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgt. Im Ergebnis wird man dem zustimmen können und eine anteilige Eliminierung für weiter zulässig halten können. Folglich halte ich nicht mehr an der in meinem Beitrag zu E-DRÄS 6 vertretenen, der Gesetzesbegründung folgenden Auffassung fest. Das DRSC sollte im Rahmen seiner Überarbeitung von DRS 8 die bisher in DRS 8.30 vertretene Auffassung beibehalten.
Auf die Zwischenergebniseliminierung kann bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen in zwei Fällen verzichtet werden. Einerseits ist die Eliminierung nicht zwingend, wenn sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist (§ 304 Abs. 2 HGB). Andererseits kann sie unterbleiben, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte nicht bekannt oder nicht zugänglich sind, was vor allem bei sogenannten upstream-Lieferungen ein Thema sein kann (§ 312 Abs. 5 Satz 3 HGB).
Weitere Informationen:
- Begründung zum BilRUG-RegE, BT-DRS. 18/4050, S. 73
(Quelle: DIP – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge/Deutscher Bundestag) - Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., HFA: Anwendungsfragen zum HGB idF. Des BilRUG, IDW-Life 1/2016, S. 54 f.
- Mujkanovic, Aktualisierung der DRS durch E-DRÄS 6, StuB 2015, S. 891 ff.