Fällt wirklich das Berufsrecht für deutsche Steuerberater?

Es ist bereits durch die Presse gegangen: Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH ist es europarechtswidrig, wenn eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft nicht für Mandanten in Deutschland tätig werden darf. Deutschland verstoße damit gegen den freien Dienstleistungsverkehr (EuGH, Schlussanträge v. 1.10.2015 in der Rs. C-342/14). Der Generalanwalt stößt sich insbesondere daran, dass  § 4 StBerG ohnehin eine große Zahl von Personen aufzählt, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, ohne über eine entsprechende Berufsqualifikation zu verfügen (z.B. Notare, Patentanwälte, Vermögensverwalter, Lohnsteuerhilfevereine).

Diesen Personen sei offensichtlich gemeinsam, dass sie im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zusätzlich zur Hilfeleistung in Steuersachen berufen sein können. Unter diesen Umständen könne man schwerlich behaupten, dass die deutsche Regelung die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfsleistungen in Steuersachen in systematischer und kohärenter Weise schützt. Natürlich bleibt abzuwarten, wie der EuGH letztlich entscheiden wird. Aber klar ist, dass die Angriffe auf das deutsche Berufsrecht für Steuerberater zahlreicher und vor allem existentieller werden. Während die mögliche Abschaffung der Mindestgebühr noch als „Betriebsunfall“ gewertet werden kann, wäre die Zulassung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften ein Dammbruch. Es wäre müßig, an dieser Stelle die Vorteile der hohen Zugangsvoraussetzungen zum Steuerberaterberuf und die damit verbundenen Vorteile für ein funktionierendes Steuersystem aufzuzeigen. Jeder, der im Steuerrecht tätig ist, kennt sie. Man kann nur hoffen, dass die deutschen Vertreter es schaffen, von diesen Vorteilen auch den EuGH zu überzeugen. Dazu wird es notwendig sein, beispielsweise die Unterschiede zwischen den Befugnissen eines Steuerberaters und eines Lohnsteuerhilfevereins sauber herauszuarbeiten. Die scheinen dem spanischen Generalanwalt Pedro Cruz Villalón offenbar nicht bekannt zu sein.

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