Gegenseitiger Ausschluss von Kammeraufgaben?

Im Rahmen einer Auseinandersetzung aus Anlass einer sofortigen Kündigung durch den Auftraggeber nach § 627 BGB gab es Streit um die Herausgabe von Unterlagen, die mit Hinweis auf eine angebliche Restlaufzeit des Vertrages noch über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus bis zum Jahresende und mit angeblichen Honorarrückständen begründet wurde.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreits wurde die zuständige Steuerberaterkammer um Vermittlung (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) gebeten. Dabei wurde vorgetragen, dass die Honorarrechnungen gegen die Formvorschriften des § 9 StBVV verstießen und dass das Honorar unangemessen hoch, das Honorar mithin nicht einforderbar sei und ein Zurückbehaltungsrecht deshalb ausscheide.

Die Steuerberaterkammer wies darauf hin, dass sie im Hinblick auf die Angemessenheit der Gebühren nur im Rahmen von Gutachten, die von Gerichten oder Behörden gem. § 76 Abs. 2 Nr. 7 StBerG angefordert würden, Stellung nehmen könne, weil es „sich um eine äußerst zeitintensive und damit kostenträchtige Angelegenheit“ handele, „weil zugleich auch die berechneten Leistungen überprüft werden müssten“. Zudem würde sich die Kammer in einem möglichen anschließenden Prozess dem Vorwurf der Befangenheit aussetzen. Die eingeschaltete Staatsaufsicht sah keinen Anlass, einzuschreiten.

Kann das richtig sein? Ich meine: Nein, kann es nicht! Denn das würde im Ergebnis dazu führen, dass sich die Kammer grundsätzlich der Vermittlung in Gebührenangelegenheit entziehen könnte und so den Gesetzgeber konterkarieren würde. Der bezweckte nämlich mit der Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG, möglichst Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Außerdem stellt sich die Frage, ob „die Kammer“ überhaupt befangen sein kann. Denn die Gutachten werden entweder von Einzelpersonen (z.B. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) oder von Ausschüssen bzw. Vorstandsabteilungen erstellt. Den Vorwurf einer möglichen persönlichen Befangenheit kann die Kammer leicht dadurch vermeiden, dass mit der Erstellung eines Gutachtens andere Personen betraut werden als diejenigen, die an der Vermittlung beteiligt waren. Vorstehende Auffassung wird offenbar auch von Goez in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, § 76, Rz. 52, 53 geteilt.

Haben Sie solche Erfahrungen gemacht? Mit Blick auf die Vermittlung in Gebührenangelegenheiten wäre es wirklich interessant, dies zu erfahren.

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