Corona: Steuerberaterpraxen mehrfach betroffen

Corona hat gezeigt, wie dünn die Finanzdecke der Unternehmen ist und welche Beträge aufgewendet werden müssen, um sie am Leben zu halten. Steuerberater sind insoweit mehrfach betroffen – hier einige Aspekte:

Außenstände aus der Vorkrisenzeit

Steuerberater schoben schon vor der Corona-Krise Außenstände von bis zu 3 Monatsumsätzen vor sich her. Es liegt auf der Hand, dass diese sich in Krisenzeiten noch schwerer realisieren lassen als unter normalen Verhältnissen. Vermeiden lässt sich das z.B. durch ein stringentes Forderungsmanagement oder dadurch, dass die Honoraransprüche an eine berufsständische Verrechnungsstelle abgetreten werden. Letzteres empfiehlt sich unabhängig von Corona oder ähnlichen Krisen. Der Steuerberater bekommt sein Geld innerhalb 3 Tagen nach Rechnungsstellung und damit schneller, als wenn er das Forderungsmanagement in Eigenregie betreibt.

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Werbung mit Vertretungsberechtigung vor dem EuGH nicht unzulässig

Blog-Kollege MatthiasTrinks hält die Werbung von Steuerberatern mit der Vertretungsberechtigung vor dem EuGH als Werbung mit Selbstverständlichkeiten für unzulässig. Er macht dies am Urteil des BGH (Urt. v. 20.02.2013, Az. I ZR 146/12) zur Werbebefugnis der Anwälte mit „zugelassen beim OLG“ fest.

Das trifft aber nicht den Kern der Sache. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nur dann unzulässig i.S.d. § 5 UWG, wenn sie irreführend ist. Das ist sie, wenn Eigenschaften einer Dienstleistung besonders betont werden, die genuin zu ihrem Wesen gehören oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Wird hingegen ein selbstverständlicher Umstand nicht besonders betont, sondern nur näher beschrieben oder erläutert, liegt keine Irreführung vor. So stellen z.B. Hinweise auf Eigenschaften einer Dienstleistung, die üblicher Weise auch von Mitwettbewerbern erbracht werden, keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, wenn es dem Werbenden dabei nur darum geht herauszustellen, dass auch er diese allgemein erwarteten, üblichen Leistungen erbringt (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.1995 – 2 U 275/94, NJWE-WettbR 1996, 101 ff).  Weiterlesen

Steuerberater in finanzgerichtlichen Verfahren vor dem EuGH vertretungsberechtigt

Einige Steuerberater werben u.a. damit, in finanzgerichtlichen Verfahren auch vor dem EuGH vertretungsberechtigt zu sein. Das ging einer Steuerberaterkammer zu weit und sie verpasste dem Berufsangehörigen eine Rüge verbunden mit der Auflage, den Hinweis von der Homepage zu streichen und darüber hinaus zu bestätigen, damit künftig nicht mehr zu werben.

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Unterschätzen Sie nicht die Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer!

Wenn sich die Steuerberaterkammer meldet und um Auskunft oder Stellungnahme bittet, wird das nicht selten als lästig empfunden. Denn es handelt sich i.d.R. um Sachverhalte aus der Vergangenheit, deren Aufbereitung in Schriftform mehr oder weniger zeitaufwendig ist und den Steuerberater von der Erledigung der Tagesroutine abhält.

Trotzdem sollte niemand die Folgen unterschätzen, die sich an eine Missachtung der Steuerberaterkammer knüpfen. Nicht nur, dass sich ein Schweigen auf ein Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG als Berufspflichtverletzung darstellt, vielmehr kann die Auskunft nach Androhung mit einem Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 1.000 € belegt werden, § 80a StBerG.

Sowohl Steuerberaterkammer als auch die Berufsgerichte verstehen insoweit keinen Spaß: denn die Mitwirkung des Steuerberaters ist unerlässliche Voraussetzung der Ausübung der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer. Weiterlesen

Formerfordernisse in der StBVV

Die mangelnde Zahlungsbereitschaft ist nicht nur für viele Firmen ein Problem. Auch wir Steuerberater müssen oft unseren Forderungen „hinterherrennen“. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich – es kann existenzbedrohend sein. Und nun kommt noch das Zauberwort Formfehler hinzu! Ein Thema, das mich immer wieder beschäftigt.

Formfehler führen regelmäßig zum Teil- oder Vollverlust von an sich berechtigten Honorarforderungen. Die Beachtung der Formvorschriften wird derzeit dadurch erschwert, dass sie nicht einheitlich geregelt sind. Ich liste mal auf:

  • Für die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV gilt die Schriftform.

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Gegenseitiger Ausschluss von Kammeraufgaben?

Im Rahmen einer Auseinandersetzung aus Anlass einer sofortigen Kündigung durch den Auftraggeber nach § 627 BGB gab es Streit um die Herausgabe von Unterlagen, die mit Hinweis auf eine angebliche Restlaufzeit des Vertrages noch über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus bis zum Jahresende und mit angeblichen Honorarrückständen begründet wurde. Weiterlesen

Ist Factoring unanständig?

Natürlich nicht! In der freien Wirtschaft und bei freien Berufen, z. B. den Ärzten und Rechtsanwälten, ist Factoring schon längst Usus. Sie nutzen die Vorteile, insbesondere Weiterlesen